Artenschutz: Urteilsgründe zur Querspange A 44 Bochum

Der Autobahnabschnitt der A 44 südlich des Opelwerkes (Querspange Bochum) ist rechtmäßig. Das  BVerwG hat sich in der Urteilsbegründung umfassend mit den von uns bearbeiteten Belangen des Artenschutzes beschäftigt (Rd.-Nr. 40-70). Es legt die artenschutzrechtlichen Vorschriften in der Tendenz eher eng aus und stattet sie in ihren fachlichen Beurteilungsgrundlagen mit Wertungsspielräumen für die Verwaltung aus. Hervorzuheben sind die Ausführungen zum vorgezogenen Ausgleich auch des Störungsverbotes (§ 44 I Nr. 2 BNatSchG), der Möglichkeit des Risikomanagements und der vorsorglichen Ausnahme (§ 45 VII BNatSchG). Das Urteil "hat durchaus das Zeug, als bahnbrechende Entscheidung in die Rechtsgeschichte des Artenschutztes einzugehen" (Kommentar Prof. Dr. Stüer).

Urteilsbegründung BVerwG 9 A 20.08

Kommentar Prof. Stüer

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