Eingriffsregelung

Unter "Eingriff" versteht der Gesetzgeber die Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die mit erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einhergehen. Als Eingriffe gelten nach § 14 BNatSchG beispielsweise der Abbau von Bodenschätzen, die Errichtung von Straßen, die Ausweisung von Baugebieten oder die Umwandlung von Wald.

Zur Zulassung eines Eingriffs wird eine sogenannte Eingriffsregelung durchgeführt. Mit  ihrer Hilfe sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft vermieden oder minimiert und nicht vermeidbare negative Folgen durch Maßnahmen des Naturschutzes (Kompensation) ausgeglichen werden.

Im Rahmen der Eingriffsregelung erstellen wir folgende Unterlagen:

  • Landschaftspflegerischer Begleitplan und Fachbeitrag
  • Landschaftspflegerischer Ausführungsplan
  • Kompensationsplanung und Ökokonto
  • Ökologische Bauüberwachung
  • Bewertung gesetzlich geschützter Biotope (nach § 30 BNatSchG)
  • Entwicklung von Biotopbewertungsverfahren
  • Landschaftsbildbewertung
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